Die hier vorliegende Satzung des Kreistierschutzvereins Zwiesel-Regen-Viechtach e.V., kurz Tierschutzvereins Regen, wurde bei der Mitgliederversammlung 2021 mehrheitlich angenommen.

Satzung
des Tierschutzvereins
Kreistierschutzverein Zwiesel-Regen-Viechtach e.V.
im Deutschen Tierschutzbund e.V.

Präambel

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, religiöser bzw. konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab. Der Verein wirkt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Parteien, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder religiöser Sekten oder anderer Organisationen mit rassistischer, fremdenfeindlicher, intoleranter oder menschenverachtender Prägung können nicht Mitglied des Vereins werden.

Das Gleiche gilt für Mitglieder von Organisationen, deren Ziele oder Betätigungen allgemein nicht mit den Vereinszwecken vereinbar sind, insbesondere wegen tierschutzwidriger oder die Würde des Tieres missachtender Betätigung.

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kreistierschutzverein Zwiesel-Regen-Viechtach e.V. im Deutschen Tierschutzbund e.V.“. Er ist eingetragen beim Amtsgericht Deggendorf – Registergericht – unter der Vereinsnummer VR 10189.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Regen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
    • Aufklärung über Tierschutzprobleme,
    • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
    • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
    • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
    • Unterhaltung des Tierheims Regen – Pometsauer Mühle als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.

Die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren ist unmittelbarer Vereinszweck. Nur durch diese Tätigkeit kann akut in Not geratenen und auf Hilfe angewiesenen Tieren geholfen werden.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

Der Verein kann zudem eine Tierschutzjugend unterhalten.

Der Vereinszweck wird im Kinder- und Jugendtierschutz verwirklicht durch:

  • die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen durch Erstellung von pädagogischen Konzepten und Unterrichtsmaterialien;
  • Herstellung und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Arbeitsgruppen des Schulwesens, der Erwachsenenbildung und insbesondere zu Landestierschutzjugend zur Zusammenarbeit auf Bundesebene;
  • den aktiven Einsatz beim Tier- und Naturschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Die Tätigkeit des Geschäftsführers kann in diesem Fall auch von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern gegen ein angemessenes Honorar ausgeübt werden, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
  3. Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke an diese weiterleiten (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
  4. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss vereinbart wurde.
  5. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den Vorgaben und in der Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
    (a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    (b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
  3. Jugendmitglieder müssen mindestens das 08. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Bewerber müssen ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten beifügen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    (a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
    (b) durch Ausschluss oder
    (c) durch Tod.

§ 4 – Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    a. dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
    b. den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
    c. ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied einer extremistischen oder an anderweitigen diskriminierenden Organisationen im Sinne der Präambel angehört oder eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen von extremistischen Kennzeichen und Symbolen zeigt, oder mehr als einmal an einer Veranstaltung solcher Organisationen teilnimmt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.
  3. Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
  4. Der Ausschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens bis zur Rechtskraft des Ausschlusses. Einem Mitglied muss indes stets der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden.
  5. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  2. Jugendmitglieder haben ein Anwesenheitsrecht bei der Mitgliederversammlung und dürfen an Diskussionen teilnehmen, haben aber kein eigenes Stimmrecht.
  3. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

§ 6 – Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; für jugendliche Mitglieder kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
  4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 7 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

  1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens vier und maximal fünf Personen, und zwar in jedem Fall aus:
    (a) dem 1. Vorsitzenden,
    (b) dem 2.Vorsitzenden,
    (c) dem 3. Vorsitzenden,
    (d) dem Schriftführer
    sowie ggf.
    (e) dem Schatzmeister. Sofern sich keine geeignete Person für das Amt des Schatzmeisters zur Verfügung stellt und gewählt wird, wird vom Vorstand ein Steuerbüro mit der Erledigung der entsprechenden Aufgaben gegen Bezahlung beauftragt.
  2. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist.

§ 9 – Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    (a) Geschäftsführung des Vereins und Tierheimverwaltung,
    (b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    (c) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    (d) Abmahnung und Kündigung von Angestellten des Vereins, sowie deren Anstellung, wenn nur eine vorhandene Stelle neu besetzt werden soll oder diese zuvor im Stellenplan eingefügt wurde.

Ein Vorstandsmitglied ist als Jugendvertreter*in zu benennen, welches die Interessen des Kinder- und Jugendtierschutzes innerhalb der Jugendversammlung des Landesverbandes vertritt.

§ 10 – Vorstandswahlen; Kooption; Suspendierung; Ehrenvorsitzende(r)

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
  2. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmendem neutralem Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
  3. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen (Kooption); in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.
  4. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu unterstützen und fachlich zu beraten. Die Beiräte haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands.
  5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. Eine endgültige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  6. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Der Ehrenvorsitzende ist nicht vertretungsbefugt für den Verein, er übernimmt keine Aufgaben nach § 9 der Satzung. Der Ehrenvorsitzende ist nicht verantwortlich für die Geschäfte des Vereins.

§ 11 – Beschlussfassung des Vorstandes

  1. In Angelegenheiten besonderer Bedeutung fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder im Amt sind. Eine besondere Bedeutung für den Verein ist in der Regel gegeben beim Kauf, Verkauf und der Belastung von Grundstücken und Wohnungseigentum sowie Rechtsgeschäften, die im Einzelfall 10.000 Euro oder Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Belastung von 24.000 Euro überschreiten.
  2. Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Einladung durch ein Vorstandsmitglied kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vorher in Textform unter Angabe einer Tagesordnung. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der örtlichen Presse (Passauer Neue Presse mit den Lokalausgaben Regen, Zwiesel, Viechtach) zu veröffentlichen. Zugang gilt bei Einladung per Post einen Tag nach Versenden als erfolgt, bei Einladung per E-Mail oder Veröffentlichung am selben Tag. Hat ein Mitglied seinen Umzug nicht unverzüglich mitgeteilt, kann es sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen.
  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr;
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  4. Die Versammlung wird von einem vom Vorstand zu bestimmendem Vorstandsmitglied geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von vier Fünfteln der Erschienen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
  7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Ausnahme davon sind Initiativanträge von stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
  8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

§ 13 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.

§ 14 – Rechnungsprüfung

  1. Die Rechnungsprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.
  2. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 16 – Tierschutzjugend

  1. Mitglieder der Tierschutzjugend können Kinder und Jugendliche vom 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein. In der Tierschutzjugend werden die Kinder und Jugendlichen im Sinne des Vereinszwecks gefördert und hierzu durch jugendpflegerische Tätigkeiten angeleitet.
  2. Die Tierschutzjugend gibt sich selbst eine Jugendordnung. Diese wird nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam.

Die Tierschutzjugend kann selbständig einen Vorstand aus ihrem Kreis wählen. Mitglieder der Tierschutzjugend, die Ämter der Tierschutzjugend bekleiden, müssen bei Amtsantritt mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen das 30.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Amtsträger können auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglieder der Tierschutzjugend sein, wenn sie zu Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme von dieser Altersbegrenzung gilt für die allererste Wahl in dieses Amt, um den Aufbau der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit zu fördern.

Im Rahmen des Haushaltsplanes werden der Tierschutzjugend Mittel in eigener Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszwecks und der jugendpflegerischen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 17 – Tierheimverwaltung

Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.

§ 18 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Bayern e.V.

§ 19 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die sich im Amt befindenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutscher Tierschutzbund Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 – Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 21 – Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind, sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.
  5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres gilt, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.

§ 22 – Mitgliederliste

  1. Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse und ggf. Bankverbindung.
  2. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.
  3. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
    (a) Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen, insbesondere Kontodaten, werden nicht weitergegeben.
    (b) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.10.2021 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und ist unter der Registernummer VR 10189 mit Mitteilung des Amtsgerichts Deggendorf (Registergericht) vom 20.12.2021 im Vereinsregister eingetragen.